Regulatorische Transformation: Neue globale und nationale Rahmenbedingungen für die Kreislaufwirtschaft

Die Jahre 2025 und 2026 markieren einen Wendepunkt in der Regulierung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG). Von der Verschärfung des Basler Übereinkommens über den angekündigten «EU Circular Economy Act» hin zur Revision des Schweizer Umweltschutzgesetzes: Die neuen Vorgaben fordern von Recyclingsystemen, Recyclingbetrieben und Auditor:innen eine grundlegende Anpassung ihrer Prozesse. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Stärkung der Wiederverwendung (ReUse) und der Transparenz der Stoffströme.

01.06.2026

Der globale Rahmen

Das Basler Übereinkommen definiert die Spielregeln neu. Seit dem 1. Januar 2025 gelten weltweit strengere Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr von Elektroschrott. Die Änderungen der Anhänge II, VIII und IX des Basler Übereinkommens – massgeblich vorangetrieben durch eine Initiative der Schweiz und Ghanas – haben das Ziel, den Export von EAG in Länder ohne angemessene Verwertungsinfrastruktur zu unterbinden.

Die bisherige Unterscheidung, wonach nur sogenannter «gefährlicher Abfall» strengen Kontrollen unterlag, wurde faktisch aufgehoben. Gemäss dem Basler Übereinkommen sind «gefährliche Abfälle» Abfälle, die explosiv, entzündlich (leicht entzündbar oder selbstentzündlich), oxidierend, giftig oder sehr giftig, infektiös, ätzend, umweltgefährlich sind oder giftige Gase entwickeln können beziehungsweise nach der Entsorgung gefährliche Stoffe freisetzen. Neuerdings unterliegen alle Elektro- und Elektronik-Altgeräte – ob gefährlich oder nicht – dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren). Entsprechend betrifft dies nun auch Elektroschrott ohne gefährliche Inhaltsstoffe, welcher unter den neuen Eintrag Y49 (Anhang II) fällt, während Elektro- und Elektronikaltgeräte mit gefährlichen Eigenschaften (z.B. aufgrund der Gehalte an toxischen Stoffen) unter dem neuen Eintrag A1181 (Anhang VIII) klassifiziert werden. Für Schweizer Exportunternehmen bedeutet dies einen erheblichen administrativen Mehraufwand: Jede Ausfuhr zur Verwertung im Ausland benötigt nun die schriftliche Zustimmung der Empfänger- und Durchfuhrstaaten, was zu längeren Vorlaufzeiten und potenziellen Lagerengpässen führen kann. Auditor:innen müssen in diesem Kontext verstärkt prüfen, ob die korrekten Notifizierungen vorliegen und ob die Empfängeranlagen die Standards für eine umweltgerechte Behandlung erfüllen.

EU-Dynamik: Ein neues Betriebssystem für die Kreislaufwirtschaft

Obwohl die Schweiz kein EU-Mitglied ist, prägen die Vorgaben aus Brüssel den hiesigen Markt massgeblich, da Schweizer Hersteller und Recyclingbetriebe eng in die europäischen Wertschöpfungsketten eingebunden sind. Vier Regulierungsstränge greifen hier ineinander und definieren die Anforderungen neu:

Ökodesign (ESPR) und der Digitale Produktpass

Die «Ecodesign for Sustainable Products Regulation» (ESPR) löst die alte Ökodesign-Richtlinie ab und verschiebt den Fokus von der Energieeffizienz hin zur materiellen Zirkularität. Zentrales Element ist der Digitale Produktpass (DPP), der schrittweise ab 2026/27 eingeführt wird. Er fungiert als digitaler Zwilling des physischen Produkts und speichert Daten zu Herkunft, CO2-Fussabdruck, Zusammensetzung (inkl. Rezyklat-Anteil), Reparierbarkeit und Demontage. Er gilt primär für Hersteller und Inverkehrbringer, wird jedoch Recyclingbetrieben präzise Informationen über die verbauten Materialien und Schadstoffe (z. B. kritische Rohstoffe oder Flammschutzmittel) liefern. Dadurch sollte eine sortenreinere Trennung möglich sein.

Recht auf Reparatur («Right to Repair»)

Die Richtlinie 2024/1799 stärkt die Position der Konsument:innen und unabhängigen Reparaturbetriebe. Bis Juli 2026 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Hersteller verpflichtet werden, Reparaturen auch nach Ablauf der gesetzlichen Garantiezeit gegen einen angemessenen Betrag durchzuführen. Zudem müssen sie Reparaturinformationen und Ersatzteile diskriminierungsfrei zur Verfügung stellen. Dies zwingt Hersteller dazu, funktionierende Service-Strukturen aufzubauen und Ersatzteile bis zu zehn Jahre lang zu lagern – eine logistische Herausforderung, die auch Schweizer Hersteller, die ihre Elektrogeräte in den EU-Raum exportieren, betrifft.

Batterieverordnung (2023/1542)

Ab dem 18. Februar 2027 greift die Pflicht zur Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien durch die Konsument:innen. Verklebte Akkus in Smartphones oder Laptops werden damit faktisch verboten. Für Recyclingbetriebe sollte dies das Brandrisiko in den Anlagen erheblich reduzieren, da die Akkus wesentlich einfacher entfernt werden können. Zudem schafft der digitale Batteriepass nicht nur Transparenz zu technischen Parametern und zur chemischen Beschaffenheit, sondern auch zur Leistungsfähigkeit und Alterung, was die Weichenstellung zwischen Second-Life-Anwendung und stofflichem Recycling erleichtern soll. Gleichzeitig schreibt die Verordnung steigende Rückgewinnungsquoten für Lithium (50% bis 2027, 80% bis 2031) und Kobalt (90% resp. 95%) vor, was neue, hocheffiziente Recyclingtechnologien erfordert.

Waste Shipment Regulation, WEEE-Revision und der «Circular Economy Act»

Der für das dritte Quartal 2026 angekündigte Legislativvorschlag zum «Circular Economy Act» (CEA) markiert einen strategischen Wandel: Die Kreislaufwirtschaft wird nicht mehr rein umweltpolitisch, sondern als zentrales Element der industriellen Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen des «Clean Industrial Deal» definiert. Die Revision der WEEE-Richtlinie sowie der Abfallverbringungsverordnung (WSR) sind integrale Bestandteile dieses Pakets.

  • Markt für Sekundärrohstoffe: Ziel ist die Schaffung eines echten Binnenmarktes für Recyclingmaterialien. Diskutiert wird die Harmonisierung der «End-of-Waste»-Kriterien (Abfallende-Eigenschaft). Einheitliche EU-Kriterien sollen den Status von hochwertigen Rezyklaten als Produkt definieren und so den grenzüberschreitenden Handel erleichtern.
  • Stimulierung der Nachfrage: Um die Abhängigkeit von Primärrohstoffen zu verringern, werden verbindliche «Mandatory Recycled Content» (Rezyklateinsatzquoten) für weitere Produktgruppen geprüft. Dies soll den Absatzmarkt für Sekundärrohstoffe von der Volatilität der Rohstoffpreise entkoppeln.
  • Access to Waste:  Unter diesem Schlagwort wird diskutiert, wie der illegale Abfluss von Elektroaltgeräten gestoppt und die darin enthaltenen Rohstoffe in Europa gehalten werden können.

Für Schweizer Recyclingunternehmen haben diese Regularien keine direkte Auswirkung. Allerdings könnten indirekt strengere Exportkontrollen sowie der (vorerst fakultative) Gebrauch neuer digitaler Notifizierungssysteme die Folge sein.

Schweizer Rechtsrahmen: Parlamentarische Initiative (Pa.lv.) 20.433

Mit der Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) im Rahmen der Pa.Iv. 20.433 («Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken») ändern sich die Spielregeln für die Schweizer Entsorgungslandschaft fundamental.

Der wichtigste Hebel liegt in der Neudefinition des Begriffs «Entsorgung» (Art. 7 Abs. 6bis USG). Der Gesetzgeber hat den Begriff explizit erweitert, sodass nun auch die «Vorbereitung zur Wiederverwendung» (bspw. Prüfung, Reinigung, Reparatur) juristisch als Entsorgung gilt. Durch die Änderung des Art. 7 des USG wird die Möglichkeit geschaffen, dass Produkte aus der Abfallwelt wieder in die Produktwelt zurückgeführt werden können.  

Flankierend dazu stellt der revidierte Art. 30d Abs. 1 USG die Wiederverwendung nun auch in der Abfallhierarchie auf die gleiche Stufe wie die stoffliche Verwertung (Recycling). Beide Verfahren haben Vorrang vor der energetischen Verwertung.

Fokus: Vorbereitung zur Wiederverwendung

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung wird nicht mehr nur als Nische betrachtet, sondern als einen Teil der neuen Regulierungslogik. Mittels Pilotprojekten untersuchen die beiden Recyclingsysteme Swico Recycling und SENS eRecycling das mögliche Potenzial und die Machbarkeit innerhalb der bestehenden Sammelstrukturen. Aufbau und Erkenntnisse aus den Pilotprojekten von Swico Recycling und SENS eRecycling werden im Artikel «Verlängerung der Nutzungsdauer: Entwicklungen im Bereich ReUse» diskutiert.

Konsequenzen für die Akteur:innen im EAG-System

Recyclingbetriebe und Sammelstellen

Die Anforderungen an die Infrastruktur steigen. Die zerstörungsfreie Erfassung von wiederverwendbaren Geräten erfordert geschultes Personal und angepasste Logistikkonzepte, um beispielsweise «ReUse-Killer» wie Witterungsschäden bei der Sammlung zu vermeiden. Gleichzeitig müssen sie die komplexeren Exportverfahren nach dem Basler Übereinkommen in Bezug auf die Abfallkategorie Y49 beherrschen. Bis sich die erleichterten Behandlungs- und Rückgewinnungsprozesse dank dem digitalen Produktpass und der besseren Entfernbarkeit von Batterien in den End-of-Life-Geräteströmen bemerkbar machen, wird wohl noch einige Zeit vergehen.

Auditor:innen

Der Fokus der Audits könnte erweitert werden, um zusätzlich zu den Recycling- und Schadstoffentfrachtungsprozessen auch den Geltungsbereich der Vorbereitung zur Wiederverwendung abzudecken.

Fazit

Die regulatorische Welle der Jahre 2025 und 2026 ist mehr als ein bürokratischer Kraftakt; sie signalisiert einen fundamentalen Strukturwandel. Der Fokus verschiebt sich vom reinen «End-of-Life»-Management hin zur Werterhaltung durch Wiederverwendung und zur Sicherung strategischer Rohstoffe. Während die EU mit dem «Circular Economy Act» und strikten Rezyklateinsatzquoten einen robusten Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe schmiedet, muss sich die Schweiz in diesem neuen Gefüge positionieren. Für hiesige Recyclingbetriebe , welche im grenzüberschreitenden Recyclingmarkt tätig sind, bedeutet dies: Einerseits wird die Kompatibilität mit globalen und europäischen Standards – sei es hinsichtlich des Basler Übereinkommens und PIC-Verfahrens oder der Rezyklatqualität (CEA) – für Recycler zum «Pièce de Résistance». Andererseits bieten ihnen die neuen Anforderungen an das Ökodesign neuer Geräte (ESPR) und die Wiederverwendung gebrauchter Geräte («Right to Repair», USG) aber auch Chancen in Bezug auf neue Verwertungsoptionen.

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