Entwicklungen im Bereich ReUse: Vorbereitung zur Wiederverwendung

Die Verlängerung der Nutzungsdauer von elektronischen Geräten und Bestandteilen ist eine Möglichkeit, die Umweltauswirkungen durch die Nutzung solcher Geräte weiter zu reduzieren, da weniger neue Geräte hergestellt werden müssen. Geräte können dabei aus der Abfallwelt zurück zu Konsument:innen geführt werden, oder innerhalb der Produktewelt länger benutzt werden. Egal wie – längere Nutzungsdauern werden mehr und mehr von der Gesellschaft verlangt. Die Politik schafft mit Gesetzesanpassungen die dafür nötigen Grundlagen. Aktuelle Entwicklungen ermöglichen zwar beide Wege, es bleiben jedoch weitere Herausforderungen bestehen.

25.06.2026

Verlängerung der Nutzungsdauer: Produkt- oder Abfallwelt

Aus rechtlicher und praktischer Sicht ist es wichtig, zu unterscheiden, ob die Verlängerung der Nutzungsdauer in der Produkt- oder in der Abfallwelt vorgenommen wird. Lässt ein:e Nutzer:in eines Geräts dieses durch Dritte reparieren oder warten und verwendet es selbst weiter, oder gibt ein:e Nutzer:in ein funktionstüchtiges Gerät zur weiteren Nutzung an Dritte weiter, bleibt das Gerät ein Produkt und die Tätigkeiten finden innerhalb der Produktewelt statt (direkte Weitergabe). Eine Wiederverwendung innerhalb der Produktewelt war schon immer möglich und Online-Marktplätze zeugen davon, dass es hierfür eine gewisse Nachfrage gibt. Findet die Reparatur oder Weitergabe von Geräten in einem gewerblichen Kontext statt, so sind die Vorschriften im Produkterecht, beispielsweise zu Haftung und Produktesicherheit, einzuhalten (Tabelle 1).

Sobald sich ein:e Konsument:in jedoch des eigenen Geräts entledigt, wird das Elektro- oder Elektronikgerät (EEG, Produkt) zu einem Elektro- oder Elektronikaltgerät (EAG) und damit zu Abfall1 (Abbildung 1). Dies entspricht der gesetzlichen Definition des Abfallbegriffs nach Art. 7 Ziff. 6 USG. Entsprechend hat die Auslegung der Entledigung eine zentrale Bedeutung im Umweltrecht. Eine Entledigungshandlung ist hierbei jede Aktivität, bei der der Wille, sich vom Gerät zu trennen, andere Absichten überwiegt.

Eine Abgrenzung von Produkt und Abfall in der Praxis wird durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) auf Basis verschiedener Kriterien vorgenommen. Das BAFU empfiehlt den Vollzugsbehörden – also den Kantonen – 2, in folgenden Fällen von einer Entledigungshandlung auszugehen und damit Geräte als Abfall zu betrachten:

  • Bei nicht funktionstüchtigen Geräten: in allen Fällen, ausser die ursprünglichen Eigentümer:innen erhalten das Gerät nach einer Reparatur zurück.
  • Bei Geräten, bei denen die Funktionsfähigkeit unbekannt ist: in allen Fällen.
  • Bei funktionstüchtigen Geräten: alle Geräte, die nicht direkt im unmittelbaren Wirtschaftsverkehr weiterverkauft werden.

Entsprechend sind Geräte, die an einer Abfallsammelstelle, bei einem Entsorgungsunternehmen oder einer rücknahmepflichtigen Organisation (nach VREG3) zurückgegeben werden, immer als Abfall zu klassieren.

Aber auch Geräte, die einem Unternehmen übergeben werden, das sich auf die Prüfung, Aufbereitung und Weitergabe von Geräten an Dritte spezialisiert hat (kommerzieller Secondhand-, Handels- oder Refurbishment-Betrieb), gelten als Abfall. Entweder erhalten die Abgeber:innen ihre Geräte nicht zurück oder es ist nicht klar, ob das Gerät funktionstüchtig ist. Die Triage von Geräten unbekannten Zustands in Gebrauchtware oder Abfall gilt bereits als Abfallbehandlung. Es findet auch kein Direktverkauf statt, sondern die Geräte werden gesammelt und gelagert, um getestet und gegebenenfalls repariert zu werden. Ob die Abgeber:innen für ihre EAG entschädigt werden, ist hierbei unbedeutend.

Sobald ein Gerät zu Abfall geworden ist, unterliegt dessen erneute Nutzung nicht nur den einschlägigen Vorschriften im Produkterecht, sondern auch zusätzlich dem Abfallrecht, welches viele weitere Anforderungen mit sich bringt (Tabelle 1). EAG müssen eine Vorbereitung zur Wiederverwendung durchlaufen, bevor sie zurück in den Wirtschaftskreislauf gelangen können.

Im Gegensatz dazu findet eine direkte Weitergabe von funktionstüchtigen Geräten im Ist-Zustand, z. B. über Brockenhäuser, in der Produktewelt statt. Die Abfallgesetzgebung (einschliesslich der VREG) kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.

Chart Fallback Image

Vorbereitung zur Wiederverwendung

Bis zur Revision des Umweltschutzgesetzes (USG) per Anfang 2025 war es rechtlich nicht vorgesehen, dass Abfälle direkt wieder zu Produkten werden können4. Mit der Revision wurde in der Schweiz erstmals der Begriff der Vorbereitung zur Wiederverwendung im Abfallrecht (Art. 7 Ziff. 6bis USG) etabliert.

Die Vorbereitung zur Wiederverwendung beinhaltet alle Schritte, die nötig sind, um aus einem Elektro- oder Elektronikaltgerät wieder ein Produkt zu machen, welches funktionstüchtig ist und durch Nutzer:innen sicher bedient werden kann. Sie beinhaltet das gesamte Verwertungsverfahren und alle notwendigen Behandlungsschritte wie Prüfung, Reinigung, Reparatur oder Aufbereitung5.

Mit der Vorbereitung zur Wiederverwendung besteht die rechtliche Grundlage, um Altgeräte aufzubereiten und als Gebrauchtprodukte erneut in den Wirtschaftskreislauf zu bringen. Sie folgt damit der EU, welche den Rechtsbegriff schon länger kennt und hierfür mit SN EN 50614 eine entsprechende Norm erlassen hat6. EAG, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung erfolgreich durchlaufen haben, gelten grundsätzlich als Gebrauchtware7. Sie müssen also keine erneute Konformitätsbewertung durchlaufen, da anzunehmen ist, dass die Geräte nach einem bei Inverkehrbringung geltenden Produktestandard hergestellt wurden. Entsprechend sind dann rechtliche Anforderungen aus der Produktewelt, welche sich auf die Inverkehrbringung beziehen, nicht anwendbar.

Um diese Annahme zu erfüllen, hat jedes EAG, welches die Vorbereitung zur Wiederverwendung durchläuft, folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Die CE-Konformitätserklärung ist sichtbar und die Produktetikette unbeschädigt6
  • Das Modell wurde in der Schweiz vertrieben und nach Schweizer Normen geprüft8. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass dies dann der Fall ist, wenn ein Gerät mit CH-Stecker ausgestattet ist.14 Bei Geräten mit einem Schuko-Stecker ist dies nicht gewährleistet und muss genauer geprüft werden, auch wenn das Gerät mit einem Fixadapter für Schuko-Stecker ausgestattet ist.15
  • Das Gerät wurde weder während der Vorbereitung zur Wiederverwendung noch durch frühere Eingriffe oder Nutzung (z. B. Reparaturversuche der ersten Nutzer:innen) so verändert, dass es nicht mehr den Sicherheitsvorschriften des geltenden Standards entspricht.

Können diese Anforderungen nicht erfüllt bzw. bestehende Änderungen nicht rückgängig gemacht werden, so entsteht aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung ein Elektro- und Elektronikgerät (EEG), welches bezüglich Marktzugang mit einem neuen EEG vergleichbar ist. In diesem Fall ist durch die Inverkehrbringer:innen die Einhaltung sämtlicher heute geltender Gerätestandards zu belegen und zu dokumentieren (Konformitätserklärung). Dies ist nicht praktikabel, wie die Anforderungen an wassererhitzende Geräte eindrücklich zeigen: Die heutigen Anforderungen für die Inverkehrbringung umfassen mehr als 400 Seiten9 10.

Neben der obigen Anforderung hat ein EEG, welches die Vorbereitung zur Wiederverwendung erfüllen soll, weitere Eignungskriterien zu erfüllen, so unter anderem:

  • Die ersten Nutzer:innen bzw. Abgeber:innen sind über die Vorbereitung zur Wiederverwendung informiert (z. B. Hinweis an Sammelstelle) oder haben ihr Einverständnis (z. B. schriftliche Erklärung) dazu gegeben. Der Grad der Einwilligung ist abhängig vom Gerätetyp bzw. vom potenziellen Vorhandensein von schützenswerten Personendaten5. Dies stellt eine Verschärfung gegenüber EN 50614 dar, die nur Anforderungen zur Lagerung, zum Zugang und zur Löschung von Daten macht6.
  • Geräte mit «verbotenen» Schadstoffen und Chemikalien sollen – soweit ausreichend geschultes Personal vorhanden ist – von der Wiederverwendung ausgeschlossen werden5.

Technische Anforderungen an die Vorbereitung zur Wiederverwendung

Die europäische Norm zur Vorbereitung zur Wiederverwendung SN EN 506146 ist auch für die Schweiz gültig. Sie regelt den abfallspezifischen Umgang mit EEG mit entsprechendem Behandlungsziel und deckt Sammlung, Logistik sowie Behandlung aus Abfallsicht ab. Für die Prüfung von EEG verweist sie auf geltende Normen in der Produktewelt. Im Unterschied zur Normenserie SN EN 50625 für das Recycling11 ist SN EN 50614 aber zurzeit nicht vertragliche Basis für Partner der beiden Recyclingsysteme Swico Recycling und SENS eRecycling. Sie ist zudem bisher noch wenig bekannt.

Bezüglich der Prüfung und Instandsetzung bzw. Reparatur (Produktenormen) gelten für Europa und die Schweiz mit SN EN 50678 und SN EN 50699 dieselben Normen für die Prüfung von EEG nach Instandsetzung. Diese sind aber sehr komplex und wenig praxistauglich. Die Schweiz hat deshalb mit SNG 482638 «Wiederholungsprüfung und Prüfung nach Instandsetzung elektrischer Geräte» länderspezifische Erläuterungen erlassen12. Die darin beschriebenen Prüfungen sind einfach, schnell, vielfach bewährt und für die Prüfer:innen sicher sowie mit praxisnahen Prozessdiagrammen und Checklisten erklärt (Abbildung 2).

SNG 482638 ist insbesondere auf EEG mit Nennspannung von über 25 V AC und 60 V DC bis 1000 V AC oder 1500 V DC und Strömen bis 63 A anwendbar. Einzelne Gerätekategorien sind vom Anwendungsbereich ausgenommen (z. B. unterbrechungsfreie Stromversorgungen und medizinische Geräte), da für diese entweder spezifische Anforderungen gelten oder die beschriebenen Prüfungen nicht durchführbar oder nicht umfassend sind. Trotzdem können Teile der Norm, insbesondere die beschriebenen Abläufe und die Nutzung der entsprechenden Checklisten, hilfreich sein, um die nötigen Dokumentationsanforderungen in SN EN 50614 zu erfüllen.

Werden EEG für eine Vorbereitung zur Wiederverwendung gesammelt, so sind – unter Berücksichtigung der Anforderungen und wirtschaftlichen Grundprinzipien – folgende EAG bis zum Abschluss der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu entfernen und einem Recycling zuzuführen (Abbildung 3):

  • EAG, welche die Eignungskriterien nicht erfüllen (sichtbare und vorhandene CE-Konformitätserklärung, Inverkehrbringung in der Schweiz, keine Veränderung mit Sicherheitsrelevanz, «verbotene» Schadstoffe)
  • EAG, bei denen der Aufwand der Instandstellung durch den Erlös nicht gerechtfertigt ist
  • EAG, welche die Funktions- und Sicherheitstests nicht bestehen

Unter der Annahme, dass die Vorbereitung zur Wiederverwendung nach wirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführt wird, wird das EAG (Abfall) zum Zeitpunkt, an dem es die Funktions- und Sicherheitsprüfungen bestanden hat, zu einer Gebrauchtware (Produkt). Es hat das sogenannte Abfallende erreicht (Abbildung 1), da es funktionstüchtig ist, bestimmungsgemäss verwendet werden kann und darf und ein Absatzmarkt bzw. eine Nachfrage besteht5.

Vorbereitung zur Wiederverwendung in den Recyclingsystemen

Dank der Vorarbeit aus der EU ist es heute möglich, die Vorbereitung zur Wiederverwendung aus technischer Sicht rechtskonform in der Schweiz durchzuführen. Gleichzeitig besteht mit der Einführung des Begriffs zur Vorbereitung der Wiederverwendung eine Rechtsgrundlage für diese Tätigkeiten. Die Rahmenbedingungen und die Anforderungen an die Vorbereitung zur Wiederverwendung sind in der Vollzugshilfe zum Stand der Technik festgehalten. Somit können die Recyclingsysteme Swico Recycling und SENS eRecycling ihre Bestrebungen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung zu ermöglichen, verstärkt in der Praxis umsetzen und erste Erfahrungen sammeln:

Beispielsweise testet Swico Recycling in einem Pilotprojekt zusammen mit etablierten Recommerce-Anbietern die Vorbereitung zur Wiederverwendung von datenhaltigen Geräten innerhalb des Swico-Rücknahmesystems (siehe Kasten). SENS eRecycling hat im Kanton Genf im Jahr 2022 ähnliche Versuche mit dem Electro Bag gemacht. Sollte in Zukunft die Vorbereitung zur Wiederverwendung von EEG oder Komponenten innerhalb des SENS-Systems stattfinden, können bestehende KI-basierte Technologien darauf angepasst werden, dass EEG mit einem Potenzial für die Vorbereitung zur Wiederverwendung erkannt werden können (Abbildung 4).

SENS eRecycling ist nicht nur Rücknahmesystem für klassische Elektro- und Elektronikgeräte, sondern auch für Elektrogeräte im Baubereich, wie beispielsweise für Photovoltaikmodule. SENS eRecycling hat in einem vom Bundesamt für Energie finanzierten Projekt die Möglichkeiten und Grenzen der Wiederverwendung untersucht (siehe Kasten 2) und Lösungsansätze entwickelt, wie eine Wiederverwendung einfach und kostengünstig unter Einhaltung der geltenden Vorschriften umgesetzt werden kann.

Verlängerung der Nutzungsdauer in der Produkt- oder in der Abfallwelt?

Aufgrund der erhöhten Vorschriften in der Abfallwelt ist die Wiederverwendung in der Produktewelt gegenüber der Vorbereitung zur Wiederverwendung kostengünstiger und einfacher umzusetzen und somit grundsätzlich vorzuziehen. So ist das Erkennen von potenziell für die Wiederverwendung geeigneten EEG aufwändig, da oft erst durch detaillierte Prüfungen situative Störungen wie Wackelkontakte, eingeschränkte Funktionen oder Fehlercodes bei den EEG festgestellt werden können. Die Einschätzungen der ersten Nutzer:innen des EEG sind hierbei nur bedingt hilfreich: Oft werden die Reparierbarkeit und die Nachfrage nach einem gebrauchten Gerät überschätzt. Im Pilotversuch mit dem Electro Bag von SENS eRecycling wurden gezielt Geräte für eine Wiederverwendung gesammelt. 65 % der Nutzer:innen wünschten sich, dass ihre Elektro- und Elektronikgeräte wiederverwendet werden. Tatsächlich in einen Weiterverkauf gegeben werden konnten jedoch nur 25 % des gesammelten Materials.

Entsprechend sind Massnahmen, mit denen eine Verlängerung der Nutzungsdauer in der Produktewelt – also vor einer Entledigung – angestrebt wird, Massnahmen zur Vorbereitung der Wiederverwendung vorzuziehen. SENS eRecycling, Swico Recycling und auch verschiedene Städte wie Zürich oder Vevey setzen sich mit verschiedenen Kampagnen dafür ein, Nutzer:innen Möglichkeiten zu geben, die Lebensdauer ihrer EEG in der Produktewelt zu verlängern.

Gleichzeitig kann aber auch die Vorbereitung zur Wiederverwendung einen Beitrag leisten. Bei intakten EEG sollte sich die Vorbereitung zur Wiederverwendung aufgrund der hohen Komplexität insbesondere auf hochpreisige Elektro- und Elektronikgerätemodelle in generell teureren Gerätekategorien konzentrieren, bei denen nachweislich eine Nachfrage für gebrauchte EEG besteht. Damit ist es möglich, die Vorbereitung zur Wiederverwendung wirtschaftlich zu betreiben. Dies betrifft bei klassischen EEG beispielsweise gewisse Kaffeevollautomaten, Haushaltsgrossgeräte, Smartphones und Laptops.

Alternativ kann auch die Rückgewinnung von Komponenten einen Beitrag leisten. Diese können sowohl als Ersatzteile für Reparaturen als auch für die Produktion von neuen EEG verwendet werden. Die ausgeführten Anforderungen an eine Vorbereitung zur Wiederverwendung für Geräte gelten für Komponenten genauso: Auch hier sind eine Prüfung sowie eine klare Identifikation nötig und Haftungsfragen sind zu klären. Bei Komponenten sind bei der Auswahl zusätzlich zum Wert und zur Nachfrage auch der Aufwand für Ausbau und Prüfung, die Möglichkeit zur Identifikation der Komponente im Warenstrom und die erwartbaren Stückzahlen zu berücksichtigen (Abbildung 4). Um solche Komponenten zu identifizieren, ist oft eine enge Beteiligung des Herstellers von Vorteil, welcher mit seinem Produktwissen einen wichtigen Beitrag leisten kann. SNG 48263812 ist auf die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Komponenten nicht anwendbar, kann jedoch bei fehlenden spezifischen Angaben und Prüfverfahren seitens des Herstellers als erster Anhaltspunkt dienen.

Ausblick

In den letzten Jahren konnten die Rahmenbedingungen für die Wiederverwendung und insbesondere auch für eine Vorbereitung zur Wiederverwendung präzisiert werden. Während in der Praxis Erfahrungen gesammelt werden müssen, kann heute die Vorbereitung zur Wiederverwendung technisch rechtskonform durchgeführt werden.

Da hiermit neue Behandlungswege und Anreize in der Entsorgungswirtschaft entstehen, sind die bestehenden Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten kontinuierlich anzupassen, um sicherzustellen, dass keine unbeabsichtigten negativen Umweltauswirkungen verursacht werden. So ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass nicht jede Vorbereitung zur Wiederverwendung ökologisch sinnvoll ist. Wie eine Studie der Empa zeigt, kann bei Geräten mit hohem Energieverbrauch der Kauf eines neuen EEG ökologisch tiefere Auswirkungen mit sich bringen als die Reparatur und der längere Betrieb eines älteren EEG13. Ebenso ist sicherzustellen, dass der Export von Abfällen weiterhin sauber geprüft wird und Altgeräte zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung nur dann exportiert werden dürfen, wenn im Empfängerland eine professionelle Vorbereitung zur Wiederverwendung vorliegt und funktionierende Recyclingsysteme bestehen.

Der Blick in die EU zeigt, dass die Herausforderungen für eine nachhaltige und marktwirtschaftliche Umsetzung von ReUse gross, aber nicht unüberwindbar sind. Der Erfolg sämtlicher Massnahmen, die auf eine Verlängerung der Lebensdauer zielen, ist davon abhängig, dass es eine Nachfrage für die daraus entstehenden Produkte gibt. Gerade in der Schweiz mit hohen Arbeitskosten und einem hohen Lebensstandard wird dies eine Herausforderung bleiben.

Anmerkungen und Quellen

  1. USG (2025). Bundesgesetz über den Umweltschutz (SR 814.01) https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1984/1122_1122_1122/de (abgerufen am 19.02.2026)
  2. Bundesamt für Umwelt (BAFU) (2025). Präsentation Vollzugshilfe Entsorgung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (EAG) – Schulungsunterlagen für Kantone. Version 15.10.2025. Erhalten am 25.02.2026
  3. VREG (2023). Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (SR 814.620) www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2021/633/de (abgerufen am 19.02.2026).
  4. Schweizerische Eidgenossenschaft (2024). Gesetzesänderungen zur Stärkung der Schweizer Kreislaufwirtschaft treten mehrheitlich ab 2025 in Kraft. https://www.news.admin.ch/de/nsb?id=103116 (abgerufen am 19.02.2026).
  5. Bundesamt für Umwelt (BAFU) (2024). Entsorgung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (EAG) – Vollzugshilfe zum Stand der Technik (VREG Vollzugshilfe). https://www.bafu.admin.ch/dam/de/sd-web/PslnXv61Me9P/entsorgung-von-elektrischen-und-elektronischen-altgeraeten.pdf (abgerufen am 19.02.2026).

  6. SN EN 50614:2020. Anforderungen an die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE). https://shop.electrosuisse.ch/de/SNEN-50614_2020_E_-52220.html. (abgerufen am 19.02.2026).
  7. EWR 2022/C 247/01 (2022). Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU («EU Blue Guide»). https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.C_.2022.247.01.0001.01.DEU&toc=OJ%3AC%3A2022%3A247%3ATOC (abgerufen am 19.02.2026).
  8. Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI (2021). Elektrische Erzeugnisse, Marktüberwachung. https://www.esti.admin.ch/de/themen/faq/elektrische-erzeugnisse-marktueberwachung (abgerufen am 19.02.2026).SN EN IEC 60335-1:2023(E). Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 1: Allgemeine Anforderungen. https://shop.electrosuisse.ch/de/SN-EN-60335-1_2012_A16_2023_E_-424095.html (abgerufen am 19.02.2026).
  9. SN EN IEC 60335-1:2023(E). Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 1: Allgemeine Anforderungen. https://shop.electrosuisse.ch/de/SN-EN-60335-1_2012_A16_2023_E_-424095.html (abgerufen am 19.02.2026).
  10. SN EN IEC 60335-2-15:2024. Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-15: Besondere Anforderungen für Geräte zur Flüssigkeitserhitzung. https://shop.electrosuisse.ch/de/SN-EN-60335-2-15_2016_A1_2021_F_X-381646.html (abgerufen am 19.02.2026).
  11. SN EN 50625 Serie (2014ff). Sammlung, Logistik und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (WEEE). https://shop.electrosuisse.ch/de/SN-EN-50625-1_2014_E_-7448.html. (abgerufen am 19.02.2026).
  12. SNG 482638:2023(D). Wiederholungsprüfung und Prüfung nach Instandsetzung elektrischer Geräte. https://shop.electrosuisse.ch/de/SNG-482638_2023_D_-433419.html (abgerufen am 19.02.2026).
  13. Empa, 2018. Weiter- und Wiederverwendung von elektrischen und elektronischen Geräten, Ökologische und ökonomische Analyse. https://www.empa.ch/documents/56122/3554929/180212_Detailstudie_Wiederverwendung_E%2BE_FINAL.pdf/a1822047-cecd-4f15-ae83-efc7ed969619 (abgerufen am 19.02.2026).

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